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   VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091   

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VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091 (https://dejure.org/2020,48904)
VG Regensburg, Entscheidung vom 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091 (https://dejure.org/2020,48904)
VG Regensburg, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - RO 11 K 19.31091 (https://dejure.org/2020,48904)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Ausländer mit Schutzstatus in Bulgarien

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 92).

    Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellen, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn 98).

    Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 95).

    Bei der Beurteilung, ob sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, ist darüber hinaus aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRCh auch die Situation von Schutzsuchenden nach der Beendigung des Asylverfahrens in den Blick zu nehmen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 - 89; anders noch VG Lüneburg, Beschluss vom 25.1.2019 - 8 B 194/18 -, juris Rn. 42).

    Es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines derartigen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 89).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28) zutreffend ausführt, konnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 -, juris) noch nicht die partiell verschärften Maßstäbe der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 und C297/17 u.a. -, juris) berücksichtigen.

    "Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93).

    Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).".

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh; vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK; vgl. Nds OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1,34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 79; BVerwG, Urt. v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne ausgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Osnabrück, 02.09.2019 - 5 A 1163/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Bulgarien; Ibrahim; Ibrahim-Entscheidung; Jawo;

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Der überwiegende Teil der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung nimmt ebenfalls an, dass weder unter Berücksichtigung einzelner Umstände noch in der Gesamtschau der vorliegenden Missstände hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Asylantragsteller oder anerkannt Schutzberechtigte, jedenfalls soweit sie gesund und arbeitsfähig sind, in Bulgarien mit einer unmenschlichen und erniedrigenden, gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung rechnen müssen (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 126 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.8.2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 - 16 A 6012/18 -, juris Rn. 36ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2019 - 22 L 396.19.A -, juris Rn. 29ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.5.2019 - 5 K 1980/15.A -, juris Rn. 31 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid v. 7.5.2019 - 10 A 628/18 -, juris Rn. 26 ff.; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3; a. A. noch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.5.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. für eine Mutter mit zwei Kleinkindern: Thüringer OVG, Urt. v. 21.12.2018 - 3 KO 337/17 -, juris; Urt. d. Gerichts v. 10.7.2019 - 8 A 10/18 -, juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 27.5.2019 - 4 K 3563/16.A -, juris Rn. 11; VG Magdeburg, Urt. v. 6.2.2019 - 8 A 42/19 -, juris Rn. 20 ff.).

    Aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln folgt im Rahmen einer summarischen Prüfung, dass das Asylverfahren in Bulgarien für Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Bulgarien zurückkehren (sog. Dublin-Rückkehrer), grundsätzlich - abhängig vom Verfahrensstand - eingeleitet, wiedereröffnet bzw. wiederaufgenommen wird (Asylum Information Database (AIDA) Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 28 (im Folgenden: AIDA Country Report Bulgaria, 2018); Auskunft des UNHCR vom 17.12.2018 an das VG Köln, S. 1 f. und v. 26.3.2019, S. 1 f.; vgl. hierzu auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 - 16 A 6012/18 -, juris Rn. 39 f.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 34 f.).

    Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (zum Vorstehenden Auskunft des UNHCR vom 17.12.2018 an das VG Köln, S. 2; so auch VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 34).

    Der Antragsteller ist ein alleinstehender, arbeitsfähiger Mann und darauf zu verweisen, dass er sich den (Aufnahme-)Bedingungen in Bulgarien zu stellen hat und durch eine hohe Eigeninitiative bei der Durchführung des Asylverfahrens und - falls erforderlich - bei der Unterbringung und Sicherung seines Lebensunterhaltes mitwirken muss (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 55).".

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und derjenigen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 -, juris) geht die Kammer nunmehr davon aus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel - auch für Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller - nicht (mehr) bestehen.

    Der überwiegende Teil der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung nimmt ebenfalls an, dass weder unter Berücksichtigung einzelner Umstände noch in der Gesamtschau der vorliegenden Missstände hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Asylantragsteller oder anerkannt Schutzberechtigte, jedenfalls soweit sie gesund und arbeitsfähig sind, in Bulgarien mit einer unmenschlichen und erniedrigenden, gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung rechnen müssen (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 126 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.8.2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 - 16 A 6012/18 -, juris Rn. 36ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2019 - 22 L 396.19.A -, juris Rn. 29ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.5.2019 - 5 K 1980/15.A -, juris Rn. 31 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid v. 7.5.2019 - 10 A 628/18 -, juris Rn. 26 ff.; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3; a. A. noch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.5.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. für eine Mutter mit zwei Kleinkindern: Thüringer OVG, Urt. v. 21.12.2018 - 3 KO 337/17 -, juris; Urt. d. Gerichts v. 10.7.2019 - 8 A 10/18 -, juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 27.5.2019 - 4 K 3563/16.A -, juris Rn. 11; VG Magdeburg, Urt. v. 6.2.2019 - 8 A 42/19 -, juris Rn. 20 ff.).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28) zutreffend ausführt, konnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 -, juris) noch nicht die partiell verschärften Maßstäbe der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 und C297/17 u.a. -, juris) berücksichtigen.

  • VG Hamburg, 19.09.2019 - 16 A 6012/18

    Rückführung von Flüchtlingen nach Bulgarien

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Der überwiegende Teil der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung nimmt ebenfalls an, dass weder unter Berücksichtigung einzelner Umstände noch in der Gesamtschau der vorliegenden Missstände hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Asylantragsteller oder anerkannt Schutzberechtigte, jedenfalls soweit sie gesund und arbeitsfähig sind, in Bulgarien mit einer unmenschlichen und erniedrigenden, gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung rechnen müssen (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 126 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.8.2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 - 16 A 6012/18 -, juris Rn. 36ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2019 - 22 L 396.19.A -, juris Rn. 29ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.5.2019 - 5 K 1980/15.A -, juris Rn. 31 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid v. 7.5.2019 - 10 A 628/18 -, juris Rn. 26 ff.; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3; a. A. noch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.5.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. für eine Mutter mit zwei Kleinkindern: Thüringer OVG, Urt. v. 21.12.2018 - 3 KO 337/17 -, juris; Urt. d. Gerichts v. 10.7.2019 - 8 A 10/18 -, juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 27.5.2019 - 4 K 3563/16.A -, juris Rn. 11; VG Magdeburg, Urt. v. 6.2.2019 - 8 A 42/19 -, juris Rn. 20 ff.).

    Aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln folgt im Rahmen einer summarischen Prüfung, dass das Asylverfahren in Bulgarien für Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Bulgarien zurückkehren (sog. Dublin-Rückkehrer), grundsätzlich - abhängig vom Verfahrensstand - eingeleitet, wiedereröffnet bzw. wiederaufgenommen wird (Asylum Information Database (AIDA) Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 28 (im Folgenden: AIDA Country Report Bulgaria, 2018); Auskunft des UNHCR vom 17.12.2018 an das VG Köln, S. 1 f. und v. 26.3.2019, S. 1 f.; vgl. hierzu auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 - 16 A 6012/18 -, juris Rn. 39 f.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 34 f.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh; vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK; vgl. Nds OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien feststellbar.

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1,34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 79; BVerwG, Urt. v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Der überwiegende Teil der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung nimmt ebenfalls an, dass weder unter Berücksichtigung einzelner Umstände noch in der Gesamtschau der vorliegenden Missstände hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Asylantragsteller oder anerkannt Schutzberechtigte, jedenfalls soweit sie gesund und arbeitsfähig sind, in Bulgarien mit einer unmenschlichen und erniedrigenden, gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung rechnen müssen (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 126 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.8.2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 - 16 A 6012/18 -, juris Rn. 36ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2019 - 22 L 396.19.A -, juris Rn. 29ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.5.2019 - 5 K 1980/15.A -, juris Rn. 31 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid v. 7.5.2019 - 10 A 628/18 -, juris Rn. 26 ff.; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3; a. A. noch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.5.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. für eine Mutter mit zwei Kleinkindern: Thüringer OVG, Urt. v. 21.12.2018 - 3 KO 337/17 -, juris; Urt. d. Gerichts v. 10.7.2019 - 8 A 10/18 -, juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 27.5.2019 - 4 K 3563/16.A -, juris Rn. 11; VG Magdeburg, Urt. v. 6.2.2019 - 8 A 42/19 -, juris Rn. 20 ff.).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28) zutreffend ausführt, konnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 -, juris) noch nicht die partiell verschärften Maßstäbe der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 und C297/17 u.a. -, juris) berücksichtigen.

  • VG Göttingen, 14.03.2017 - 2 A 141/16

    Bulgarien; Dublin; systemische Mängel

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag von Dublin-Rückkehrern nach einer Einstellung ihres Verfahrens entgegen den Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie als Folgeantrag geprüft wird (so noch VG Göttingen, Urt. v. 14.3.2017 - 2 A 141/16 -, juris Rn. 22 ff.), besteht somit nach der aktuellen Erkenntnislage nicht (mehr).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091
    Zu den Anforderungen hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) wie folgt geäußert:.
  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • VG Chemnitz, 27.05.2019 - 4 K 3563/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 3 S 87.18

    Asylrecht: Prüfungsmaßstab im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO;

  • OVG Thüringen, 21.12.2018 - 3 KO 337/17

    Abschiebungsschutz für eine Familie nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • VG Schleswig, 07.05.2019 - 10 A 628/18

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien; Lebensbedingungen für anerkannt

  • VG Magdeburg, 06.02.2019 - 8 A 42/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2018 - 3 L 50/17

    Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 17/17

    Abschiebungsschutz nach Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien

  • VG Lüneburg, 25.01.2019 - 8 B 194/18

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Bruder; Fortführung;

  • VG Cottbus, 21.05.2019 - 5 K 1980/15

    Anerkannte, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • VG Lüneburg, 12.12.2019 - 8 B 180/19

    Bulgarien; Dublin; Systemische Mängel

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

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